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Gemäß der Brandenburgischen Bauordnung dürfen Feuerstätten nur in Betrieb genommen werden, wenn der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister die Eignung schriftlich bestätigt.
Bitte wenden Sie sich rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme zur Begutachtung der Errichtung einer Feuerungsanlage oder des Anschlusses einer Feuerstätte bei uns an.
Quelle: BbgBO § 36 (6), § 75 (2) und § 76 (3) |
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Infos/ Formulare
Antrag neue
Feuerstätte
Erklärung des
Fachunternehmers
Wichtige Unterlagen zur Errichtung einer Feuerungsanlage
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