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Gemäß der Brandenburgischen Bauordnung dürfen Feuerstätten nur in Betrieb genommen werden, wenn der zuständige Bezirksschornstein­fegermeister die Eignung schriftlich bestätigt.
Bitte wenden Sie sich rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme zur Begutachtung der Errichtung einer Feuerungsanlage oder des Anschlusses einer Feuerstätte bei uns an.
Quelle: BbgBO § 36 (6), § 75 (2) und § 76 (3)

 
 

Infos/ Formulare

Antrag neue
Feuerstätte


Erklärung des
Fachunternehmers


Wichtige Unterlagen zur Errichtung einer Feuerungsanlage







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